Ich erkläre mich damit einverstanden, dass meine angegebenen Daten für die DSGVO-konforme Verarbeitung zum Zwecke der Erbringung der Hebammen-Dienstleistungen verarbeitet werden dürfen. Sofern noch keine Dienstleistungen erbracht wurden, kann diese Einwilligung jederzeit widerrufen werden. Wenn bereits Dienstleistungen erbracht wurden werden die Daten lediglich zum Nachweis der korrekten Abwicklung der bisherigen Tätigkeit (z.B.: Dokumentation der Hebammenleistung, Abrechnung der Hebammenleistung) verwendet. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf verarbeiteten Daten nicht berührt.
Ihre Daten werden nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten für Dokumentation und Abrechnung (30 Jahre bei Hausgeburten, in allen anderen Fällen 10 Jahren) unwiderruflich gelöscht. Ihre Daten geben wir nicht ohne Ihre Einwilligung weiter - mit Ausnahme gesetzlicher Verpflichtungen wie der Abrechnung.
Ich verarbeite die Daten in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Ihnen stehen grundsätzlich die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerruf und Widerspruch zu. Wenn Sie glauben, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, können Sie sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren.
wird folgender Behandlungsvertrag im Sinne der §§ 630a ff. BGB über die Inanspruchnahme
hebammenhilficher Leistungen durch gesetzlich Krankenversicherte und privat Versicherten
geschlossen:
Präambel
Gemäß § 24d S.1 i.V.m. § 24c Nr.1 SGB V hat die Versicherte während der Schwangerschaft, bei und
nach Entbindung einen Anspruch auf Hebammenhilfe einschließlich der Untersuchungen zur
Feststellung der Schwangerschaft und zur Schwangerenvorsorge. Die gegenüber der Versicherten
nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen erfolgen dem Grunde und dem Umfang nach
Maßgabe des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a Abs. 1 SGB V nebst
seinen Anlagen in der jeweils geltenden Fassung sowie nach der Befristeten Vereinbarung über im
Wege der Videobetreuung erbringbare Leistungen der Hebammenhilfe in der Fassung vom
17.02.2022 mit Blick auf § 134a Abs. 1d Satz 1 Nr. 1 SGB V. Innerhalb des tatsächlich in Anspruch
genommenen Leistungsrahmens, hat die gesetzliche Krankenversicherung die Leistungen der
Hebamme zu vergüten.
Sofern hebammenhilfliche Leistungen außerhalb des jeweils gültigen Vertrages über die Versorgung
mit Hebammenhilfe gemäß § 134a Abs. 1 SGB V nebst der Befristeten Vereinbarung über im Wege
der Videobetreuung erbringbare Leistungen der Hebammenhilfe geleistet werden oder die
gesetzliche Krankenversicherung aus Gründen, die die Versicherte zu vertreten hat, keine
Vergütungspflicht trifft, hat die Versicherte diese Leistungen privat zu vergüten. Für den ersten Fall
wird vor Leistungserbringung eine gesonderte Vereinbarung über private Wahlleistungen zwischen
der Hebamme und der Versicherten getroffen (siehe AGB´s). Im zweiten Fall erhält die Versicherte
eine Privatrechnung von der Hebamme. Eine Erstattung dieser Vergütung gegenüber der
Versicherten durch die gesetzliche Krankenversicherung scheidet für beide Fälle grundsätzlich aus.
Unter den vorangestellten Gesichtspunkten treffen die Hebamme und die Versicherte folgende
Vereinbarung:
§ 1
Leistungserbringung
1. Die Versicherte nimmt die ambulanten Leistungen der Hebamme im Zeitraum der
Schwangerschaft sowie des Wochenbetts in Anspruch. Die Leistungserbringung erfolgt
grundsätzlich in Präsenz der Hebamme. Die Leistungen bestimmen sich nach der Anlage 1.3 in
Verbindung mit der Anlage 1.2 zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß §
134a Abs. 1 SGB V in der jeweils gültigen Fassung sowie bei Bedarf nach der Befristeten
Vereinbarung über im Wege der Videobetreuung erbringbare Leistungen der Hebammenhilfe in
der Fassung vom 17.02.2022 mit Blick auf § 134a Abs. 1d Satz 1 Nr. 1 SGB V und stellen
Krankenkassenleistungen dar. Im Rahmen dieser Akutversorgung erbringt die Hebamme
grundsätzlich unter Bezugnahme auf die Anlage 1.3 in Verbindung mit der Anlage 1.2 zum
Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a Abs. 1 SGB V in der jeweils
gültigen Fassung sowie nach der Befristeten Vereinbarung über im Wege der Videobetreuung
erbringbare Leistungen der Hebammenhilfe in der Fassung vom 08. November 2021 mit Blick auf
§ 134a Abs. 1d Satz 1 Nr. 1 SGB V abschließend folgende Leistungen:
2. Die Versicherte nimmt im Rahmen des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe
gemäß § 134a Abs.1 SGB V in der jeweils gültigen Fassung sowie nach der Befristeten
Vereinbarung über im Wege der Videobetreuung erbringbare Leistungen der Hebammenhilfe in
der Fassung vom 17.02.2022 mit Blick auf § 134a Abs. 1d Satz 1 Nr. 1 SGB V, nachfolgende
Leistungen bietet die Hebamme an:
◯ Beratung (auch mittels Kommunikationsmedium)
◯ Individuelle Basisdatenerhebung und Leistungsauskunft
◯ Individuelles Vorgespräch
◯ Schwangerenvorsorge, Entnahme von Körpermaterial zur Durchführung notwendiger
Laboruntersuchungen
◯ GDM Screening
◯ Hilfeleistungen bei Schwangerschaftsbeschwerden und Wehen
◯ aufsuchende / Nicht aufsuchende Wochenbettbetreuung
◯ Pulsoxymetrie
◯ Hilfe und Beratung bei Still- und Ernährungsproblemen des Säuglings
3. Weitere hebammenhilflichen Leistungen nach dem Vertrag über die Versorgung mit
Hebammenhilfe gemäß § 134a Abs. 1 SGB V in der jeweils gültigen Fassung und der Befristeten
Vereinbarung über im Wege der Videobetreuung erbringbare Leistungen der Hebammenhilfe in
der Fassung vom 17.02.2022 mit Blick auf § 134a Abs. 1d Satz 1 Nr. 1 SGB V werden durch die
Versicherte grundsätzlich nicht in Anspruch genommen und sind von diesem Vertrag
ausdrücklich nicht umfasst. Hierzu wären jeweils gesonderte Vereinbarungen zwischen
Hebamme und Versicherte zu treffen. Entsprechendes gilt für private
Wahlleistungsvereinbarungen z.B. im Zusammenhang komplementärmedizinischer
Anwendungen.
4. Aus Gründen des effektiven Infektionsschutzes (z.B. bei Vorliegen einer Pandemie) ist es der
Hebamme erlaubt, ihre Leistungen zum Teil oder ausschließlich mittels Telefon und / oder
Videotelefonie zu erbringen. Die Versicherte hat keinen Anspruch auf die Leistungserbringung
in Präsenz der Hebamme. Sollte die Versicherte hierfür nicht über eine ausreichende technische
Ausstattung verfügen, ist die Hebamme berechtigt, die Leistungserbringung, gegebenenfalls
vollständig, abzulehnen. Vorstehendes gilt nicht, wenn die betreffende Leistung nur in Präsenz
erbracht werden kann.
5. Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden Nachrichten / Anfragen per WhatsApp oder
sonstiger Messenger Dienste grundsätzlich nicht beantwortet. Die Versicherte sieht von einer
entsprechenden Kontaktaufnahme gegenüber der Hebamme ab.
§ 2
Mitwirkung Versicherte / Hinweise zur Leistungserbringung
1. Die Versicherte ist verpflichtet, den Erhalt der jeweiligen Leistung nach § 1 Abs. 2 durch ihre
Unterschrift auf der durch die Hebamme vorgelegte Versichertenbestätigung zu quittieren. Nur
quittierte Leistungen können von der Hebammen gegenüber der gesetzlichen
Krankenversicherung abgerechnet werden. Kommt die Versicherte ihrer Mitwirkungspflicht
nicht nach, stellt die Hebamme die betreffende(n) Leistung(en) der Versicherten nach Maßgabe
des Abs. 7 privat in Rechnung.
2. Die Versicherte versichert der Hebamme gegenüber, dass sie bis zum erstmaligen
Leistungszeitpunkt keine Leistungen anderer Hebammen in Anspruch genommen hat.
Andernfalls ist die Hebamme unaufgefordert vor Leistungserbringung über Art und Umfang der
zuvor in Anspruch genommen Leistungen zu informieren. Der Versicherten ist bewusst, dass ein
Informationsversäumnis eine private Vergütungspflicht ihrerseits auslöst, sollte die gesetzliche
Krankenversicherung entsprechende Vergütungsansprüche der Hebamme wegen mehrfacher
Inanspruchnahme von Hebammenleistungen vollständig zurückweisen oder kürzen. Für diesen
Fall stellt die Hebamme der Versicherten nach Maßgabe des Abs. 7 eine private Rechnung.
3. Die Versicherte erklärt der Hebamme gegenüber, dass bei Abschluss dieses Vertrages ein
gültiges und bei Leistungsbeginn fortbestehendes Versicherungsverhältnis zur
Hierzu legt die Versicherte der Hebamme bei Vertragsschluss / bei Leistungsbeginn ihre
Versichertenkarte vor. Die Hebamme ist berechtigt, sich Lichtbilder von der Versichertenkarte zu
fertigen. Macht die Versicherte unwahre Angaben, so dass die gesetzliche Krankenversicherung den
Vergütungsanspruch der Hebamme wegen Nichtbestehen der Mitgliedschaft zum Leistungsbeginn
begründet zurückweist, hat die Versicherte die ihr gegenüber erbrachten Leistungen nach Maßgabe
des Abs. 7 privat zu vergüten.
4. Für aufsuchende Leistungen bei der Versicherten besteht ein korrespondierender Anspruch auf
Wegegeld. Soweit Wegegeldansprüche der Hebamme nicht durch die gesetzliche
Krankenversicherung vergütet werden müssen (Überschreitung der Toleranzgrenze), wird
ausdrücklich eine private Vergütungspflicht der Versicherten vereinbart. Der Differenzanteil an
Wegegeld, welcher nicht durch die gesetzliche Krankenversicherung getragen wird, stellt die
Hebamme der Versicherten nach Maßgabe des Abs. 7 privat in Rechnung.
5. Vereinbarte Termine verstehen sich seitens der Hebamme grundsätzlich mit einer Toleranzzeit
von +/- 30 Minuten, weil Hebammenhilfe nicht absolut planbar ist und zeitlichen Schwankungen
je nach Bedarf unterworfen sein kann. Die Hebamme ist berechtigt, aus berufsbedingten
Gründen bereits vereinbarte Termine kurzfristig abzusagen und / oder zu verlegen. Die
Hebamme wird die Versicherte unverzüglich darüber in Kenntnis setzen. In diesem Fall
vereinbart die Hebamme mit der Versicherten einen neuen Termin. In dringenden Fällen wendet
sich die Versicherte unverzüglich an eine Kinderärztin / einen Kinderarzt, eine gynäkologische
Praxis, an die nächstgelegene Klinik oder wählt den Notruf unter 112.
6. Bei den Terminvereinbarungen zwischen der Hebamme und der Versicherten handelt es sich um
eine sogenannte Bestellpraxis, in der mit längeren Terminvorläufen gearbeitet werden muss.
Das heißt, dass die Hebamme ihre Termine zur konkreten Leistungserbringung langfristig im
Voraus plant. Kurzfristig abgesagte Termine können daher in der Regel nicht neu vergeben
werden und führen zu einem Anspruch auf Ausfallhonorar zugunsten der Hebamme. Vor diesem
Hintergrund vereinbaren die Hebamme und die Versicherte folgendes:
Die Hebamme und die Versicherte vereinbaren für den Leistungszeitraum verbindliche Termine. Die
Versicherte verpflichtet sich, den jeweils verbindlich vereinbarten Termin einzuhalten. Für den Fall,
dass vereinbarte Termine seitens der Versicherten nicht wahrgenommen werden, insbesondere
weil diese am vereinbarten Leistungsort nicht anzutreffen war, ist die Versicherte verpflichtet, der
Hebamme die hierdurch entfallende Vergütung zu ersetzen (§ 615 BGB). Die Kosten werden in
diesem Fall nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Nimmt die Versicherte
den vereinbarten Termin nicht wahr, ohne spätestens 24 Stunden zuvor abzusagen, so werden ihr
die geplanten Leistungen - ggf. nebst Wegegeld - nach Maßgabe des Absatzes 7 in Rechnung
gestellt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Versicherte das Versäumnis nicht zu vertreten hat.
Mit nachfolgender Unterschrift erklärt sich die Versicherte mit der Vereinbarung zum
Ausfallhonorar ausdrücklich einverstanden. Gleichfalls erklärt sie damit, die Regelungen zum
Ausfallhonorar gelesen, verstanden und keine Nachfragen zu haben.
7. Soweit die Versicherte nach dieser Vereinbarung eine private Vergütungspflicht trifft, wird die
Hebamme ihr eine gesonderte Rechnung stellen. Diese Rechnung erfolgt auf Grundlage der
Verordnung über Gebühren für Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen
Krankenversicherung für das Bundesland Hamburg in der jeweils gültigen Fassung. Für die
danach in Rechnung gestellten Gebühren, gilt ausdrücklich ein Steigerungsfaktor von 2,0
zwischen der Hebamme und der Versicherten als vereinbart. Als Zahlungsfrist werden fünf
Werktage nach Zugang der Rechnung vereinbart. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen
Vorschriften.
8. Hinweis: die zahlreichen Tarife der privaten Krankenversicherung unterscheiden sich beim
Leistungsumfang und der Höhe der Hebammenhilfe erheblich. Einige preiswerte Tarife schließen
Hebammenhilfe komplett aus, andere erstatten großzügig. Die Hebamme hat keine Kenntnisse
über den Inhalt der verschiedenen Versicherungstarife.
9. Über eine mögliche Überschreitung des Leistungsumfangs nach dem Vertrag über die
Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a Abs. 1 SGB V bzw. der Befristeten Vereinbarung
über im Wege der Videobetreuung erbringbare Leistungen der Hebammenhilfe in der Fassung
vom 17.02.2022 mit Blick auf § 134a Abs. 1d Satz 1 Nr. 1 SGB V, hat die Hebamme die
Versicherte rechtzeitig darüber aufzuklären. Für eine weitere Inanspruchnahme der Hebamme
wäre sodann eine gesonderte Vereinbarung über entsprechende Leistungsinhalte zu treffen.
§ 3
Persönliche Leistungserbringung / Leistungsverhinderung
1. Die Hebamme erbringt ihre Leistungen gegenüber der Versicherten persönlich.
2. Der Hebamme ist es erlaubt, sich für den Fall der Verhinderung durch eine andere Hebamme
vertreten zu lassen. Eine Vertretung wird von der Hebamme nicht garantiert.
3. Die Hebamme gewährleistet während der Vertragslaufzeit unter der Rufnummer 0176
21273232 eine telefonische Erreichbarkeit von
Montag bis Freitag zwischen 09:00 Uhr und 12:00 Uhr.
Hinterlassene Nachrichten auf dem Anrufbeantworter / der Mailbox werden in zumutbaren
Zeitabständen von unserer Hebamme abgehört, verbunden mit einer Rückmeldung. In dringenden
Fällen wartet die Versicherte den Rückruf der Hebamme nicht ab, sondern wendet sich unverzüglich
an eine Kinderärztin / einen Kinderarzt, eine gynäkologische Praxis, an die nächstgelegene Klinik oder
wählt unverzüglich den Notruf unter 112.
§ 4
Haftung
1. Die Hebamme haftet für die Leistungserbringung gegenüber der Versicherten nach den
gesetzlichen Bestimmungen innerhalb des vereinbarten Leistungsrahmens.
2. Für die Tätigkeit der Hebamme im Rahmen dieses Vertrages besteht eine ausreichende
Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme.
3. Sofern eine Ärztin / ein Arzt hinzugezogen wird, begründet die Versicherte zu dieser / diesem
ein selbständiges Behandlungsverhältnis. Gleiches gilt für die Verlegung in eine Klinik. Ärztliche
bzw. klinische Leistungen sind ausdrücklich nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. Die Ärztin /
der Arzt und / oder die Klinik haften innerhalb des jeweils eigenständigen Behandlungsverhältnis
selbst. Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme eines Krankentransports
4. Für Geld, (Wert-)Sachen und sonstige Gegenstände der Versicherten bei Leistungserbringung in
den Praxisräumlichkeiten der Hebamme, haftet die Hebamme bei Beschädigung oder Untergang
nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Durch die Versicherte zurückgelassene Gegenstände
gehen in das Eigentum der Hebamme über, wenn die Versicherte nicht binnen drei Monate nach
schriftlicher Aufforderung zur Abholung diese vornimmt.
§ 5
Behandlungsunterlagen
1. Im Rahmen dieses Vertrages werden Daten über die Versicherte, ihren sozialen Status sowie für
die Betreuung notwendigen medizinischen Daten erhoben, gespeichert, geändert bzw. gelöscht
und im Rahmen der Zweckbestimmung unter Beachtung der jeweiligen datenschutzrechtlichen
Regelungen an Dritte (z.B. Abrechnungsdienstleister) übermittelt. Die Versicherte erklärt dazu
ihr Einverständnis.
2. Weitere Daten werden zum Zwecke der Begleituntersuchung, Dokumentation und Auswertung
verwendet, mit der Einschränkung, dass die Privatsphäre der Versicherten vor der Öffentlichkeit
geschützt wird. Die Hebamme unterliegt dabei der Schweigepflicht und beachtet insbesondere
die Bestimmungen des Datenschutzes.
3. Im Falle der Hinzuziehung des ärztlichen Dienstes / einer Klinikeinweisung stellt die Hebamme
der weiterbetreuenden Stelle Befunde und Daten erlaubterweise zu Verfügung, die für die Mit-
oder Weiterbehandlung von Mutter und / oder Neugeborenen erforderlich sind. Mit dem
Abschluss dieses Vertrages erklärt sich die Versicherte mit der Erhebung, Speicherung und
Verwendung ihrer Daten zu diesen Zwecken ausdrücklich einverstanden und entbindet die
Hebamme diesbezüglich von ihrer Schweigepflicht. Ihr ist bekannt, dass sie diese Zustimmung
jederzeit widerrufen kann.
4. Die Behandlungsunterlagen müssen im Rahmen der für die Hebamme geltenden
berufsrechtlichen jeweilige Berufsordnung einsetzen sowie behandlungsvertraglichen
Bestimmungen (vgl. § 630f Abs. 3 BGB) mindestens 10 Jahre nach Abschluss der Betreuung
aufbewahrt werden. Die Hebamme und die Versicherte vereinbaren deshalb ausdrücklich eine
Aufbewahrungsdauer von 10 Jahren nach Abschluss der Betreuung. Nach Ablauf der
Aufbewahrungsfrist werden die vollständigen Behandlungsunterlagen ordnungsgemäß
vernichtet und können nicht mehr zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden.
§ 6
Datenschutz
1. Die Datenschutzerkerklärung und Schweigepflichtsentbindung werden in einem separaten Dokument
erklärt und unterschrieben.
§ 7
Salvatorische Klausel / Schlussregelungen
1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollten sich in
diesem Vertrag Regelungslücken herausstellen, so wird die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen hierdurch grundsätzlich nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich,
anstelle der unwirksamen Bestimmung bzw. zur Ausfüllung der Vertragslücken eine Regelung zu
treffen, die in rechtlich zulässiger Weise dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem
Sinn dieses Vertrages gewollt haben oder gewollt hätten. Die Nichtigkeit einzelner
Vertragsbestimmungen hat die Nichtigkeit des gesamten Vertrages nur dann zur Folge, wenn die
Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen Vertragspartner unzumutbar wird
2. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dieses
Formerfordernis kann nicht durch mündliche Vereinbarung außer Kraft gesetzt werden. Durch
eine vom Vertragstext abweichende Praxis werden keine Rechte und Pflichten begründet oder
abgeändert und führt zu keiner Vertragsänderung bzw. Ergänzung.
3. Die Versicherte bestätigt, ausführlich und vollständig über die Inhalte dieses Vertrages
aufgeklärt worden zu sein und diese verstanden zu haben. Insbesondere bestehen seitens der
Versicherten keine Nachfragen.
4. Die Versicherte erhält sowohl eine Durchschrift dieses Vertrages als auch der notwendigen
Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Aufklärung im Sinne des § 630e Abs. 2 S. 2 BGB
stehen.